§ 1 Name, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Kirmesgesellschaft Hettenhausen 1993

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen

3. Der Verein hat seinen Sitz in Gersfeld-Hettenhausen

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des örtlichen, traditionellen Brauchtums, insbesondere der Kirmestradition

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gersfeld/Rhön, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Stadtteil Hettenhausen verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich vorrangig mit der Förderung traditionellen Brauchtums befasst. Der Antrag auf Mitgliedschafthat vom Antragsteller schriftlich zu erfolgen. Hier wird zwischen aktiven und passivenMitgliedern unterschieden

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mit-gliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung wird dem Mitglied in schriftlicher Form auf dem Postweg per einfachem Einschreibebrief mitgeteilt

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied auf dem Postweg per einfachem Einschreibebrief mitzuteilen

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Lediglich werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederver- sammlung festgesetzt

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand des Vereins i. S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer und einem stellvertretenden Kassierer

2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in einer Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäfts-wert über 1.000,00 DM die Zustimmung des Beirats erforderlich ist

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Durchführung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschluss-fassung des Beirats herbeiführen

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des folgenden Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit-gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen

§ 10 Organisations- und Beratungsbeirat

1. Der Beirat besteht aus 3 freien Vereinsmitgliedern, die ihren eigenen Beiratsvorsitzenden wählen. Der Beirat wird bei tragenden Vorstandsentscheidungen sowie zu Beratungen und Organisationsaufgaben hinzugezogen

2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Für die Sitzungen und Beschlüsse gilt § 9 der Satzung entsprechend

§ 11 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,00 DM (vgl. § 7 Abs. 2)

b) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Wahl von 2 Kassenprüfern sowie 1 Ersatzkassenprüfers

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs-leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorher-gehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 16 Fachabteilungen und regionale Untergruppen

1. Fachabteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die die gleichen Interessen vertreten

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die gemeinnützige Institution (§ 2, Abs.3)

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

Hettenhausen, 19.01.2002